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Studieren mit Behinderung und chronischer Erkrankung

Die Hochschule für Philosophie setzt sich dafür ein, allen Interessierten ein Studium zu ermöglichen. Sollten Sie durch eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung Unterstützung benötigen, besteht die Möglichkeit, gemeinsam mit dem Prüfungsausschuss individuelle Lösungen zu entwickeln (z. B. angepasste Prüfungspläne oder Prüfungszeitverlängerungen).

Die Beauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung und die Studienberatung beraten Sie gerne. Sie können sich jederzeit an die Studienberatung wenden oder direkt einen Termin bei der Beauftragten vereinbaren:

Weiterführende Informationen, etwa zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs finden Sie in den untenstehenden FAQs.

Die Räumlichkeiten der Hochschule für Philosophie sind teilweise barrierefrei. Die Unterrichts- und Seminarräume sind über Aufzüge ebenerdig erreichbar. Da jedoch nicht alle Bereiche ohne Zwischentüren zugänglich sind, kann für rollstuhlnutzende Personen eine Begleitperson erforderlich sein. Nehmen Sie gerne vorab Kontakt mit uns auf, damit wir den Zugang zu den entsprechenden (Lehr-)Veranstaltungen bestmöglich organisieren können.

Ruheraum in R3.22 (3. OG): Für Studierende, die während des Semesters oder der Prüfungszeit einen ruhigen Rückzugsort benötigen, steht im 3. Obergeschoss ein Ruheraum zur Verfügung. Das Angebot richtet sich insbesondere an Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.

Informationen zu Fördermöglichkeiten für Studentinnen und Studenten mit Behinderung finden Sie darüber hinaus auf der Website www.barrierefrei-studieren.de.

Porträt von Eva Söhl HFPH/ K. Kleiß

FAQs

Die Beauftrage für Behinderung und chronische Erkrankung Eva Söhl steht für Fragen zur Verfügung. Zur Terminvereinbarung (Präsenz/Teams/telefonisch) schreiben Sie bitte eine E-Mail unter Angabe Ihres Studiengangs und Fachsemesters an:

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist unter anderem in folgenden Gesetzen und Ordnungen geregelt:

  • Das im Grundgesetz verbriefte Recht „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (GG Art. 3, Abs. 3, Satz 2) erhält durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wichtige Konkretisierungen, auch für Menschen mit Behinderung im Studium.
  • Das Hochschulrahmengesetz (HRG) regelt in §2 Abs. 4 „Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; […]. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“

Die Prüfungsordnungen der Studiengänge der HFPH halten die Möglichkeit der Beantragung eines Nachteilsausgleichs beim Prüfungsausschuss fest (vgl. Prüfungsordnungen auf den jeweiligen Studiengangsseiten).

Studierende mit sichtbaren und nicht sichtbaren Behinderungen und Beeinträchtigungen können einen Nachteilsausgleich beantragen. Betroffene haben z.B.

  • Mobilitätsbehinderungen, Sehbehinderungen oder Hör-, Sprach- und Wahrnehmungsbehinderungen,
  • psychische Erkrankungen wie z.B. Depressionen, Angststörungen oder Zwangsstörungen,
  • chronische Erkrankungen wie z.B. Diabetes, Magen-Darm-Erkrankungen oder Epilepsie
  • Teilleistungsstörungen wie z.B. AD(H)S oder Dyslexie (Lese- und Rechtschreibschwäche).
  • Autismus
  • …
1. Beratung

Wir empfehlen Ihnen als betroffenen Studierenden, zunächst einen Beratungstermin (online oder in Präsenz) mit den Beauftragten für Studierende mit Behinderung zu vereinbaren. Kontakt:

2. Erforderliche ärztliche Nachweise

Anschließend sollten Sie sich um die Beschaffung der erforderlichen Nachweise bzw. (fach-)ärztlichen Atteste bemühen.

Um eine gute und faire Entscheidung zu ermöglichen, sollte dem aktuellen ärztlichen Attest
bzw. der psychotherapeutischen Stellungnahme Folgendes zu entnehmen sein:

  • Kopfbogen, Arztstempel, Name und Funktion des Arztes, Datum, Unterschrift
  • Patientenname und -anschrift
  • Seit wann liegt die chronische Erkrankung/Behinderung vor? Ggf. Einordnung in die ICD 10.
  • Wird die Beeinträchtigung voraussichtlich weiter andauern oder ist eine Veränderung des Krankheitsbildes bzw. des Gesundheitszustandes zu erwarten?
  • die konkreten, für die Prüfung(en) relevanten Einschränkungen, die aus der chronischen Erkrankung/Behinderung entstehen und sich auf das Leistungsvermögen auswirken.

Weiterhin sollten im ärztlichen Attest Vorschläge enthalten sein, wie der durch Erkrankung/Behinderung bestehende Nachteil ausgeglichen werden kann, z. B.:

  • separater Prüfungsraum mit max. 5 Personen
  • Zeitverlängerung (Angabe in Prozent) bei Hausarbeiten und/oder Klausuren
  • Nutzung eines Computers bei der Anfertigung einer Klausur
  • Ruhepausen
  • Assistenz aufgrund starker motorischer Einschränkungen
  • Nutzung von Hilfsmitteln wie Noise-Cancelling-Kopfhörern

Diese Vorschläge sind immer als Empfehlung zu verstehen, können den Prüfungsausschuss
jedoch dabei unterstützen, fachlich angemessene Maßnahmen zu finden

3. Antragsstellung beim Prüfungsausschuss

Füllen Sie nun das Antragsformular für den Nachteilsausgleich im Campusportal aus.

Bitte beachten Sie, dass die Form und der Umfang des konkret beantragten Nachteilsausgleiches (z.B. Zeitverlängerung bei Klausuren in Prozent) aus dem Attest hervorgehen und begründet werden muss.

Abschließend reichen Sie diese Atteste/Nachweise im Original gemeinsam mit dem Antrag auf Nachteilsausgleich über das Campusportal beim Prüfungsausschuss ein.

Die Beeinträchtigung, für die der Nachteilausgleich geltend gemacht wird, muss in geeigneter Form nachgewiesen werden.

Es eignen sich z.B. insbesondere einer oder mehrere der folgenden Belege:

  • (Fach-)ärztliche Atteste mit Angaben zu Auswirkungen der Beeinträchtigung im Prüfungsgeschehen und Empfehlung zu Prüfungsmodifikationen.
  • Stellungnahme einer approbierten psychologischen Psychotherapeutin oder eines -therapeuten mit Angaben zu Auswirkungen der Beeinträchtigung im Prüfungsgeschehen und Empfehlung zu Prüfungsmodifikationen
  • Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder Schwerbehindertenausweis
  • Schulgutachten bei Legasthenie oder diagnostische Tests, die nicht älter als 5 Jahre sind.
  • Frühere offizielle Nachteilsausgleiche von Schulen und Hochschulen (wenn vorhanden)

Sofern das ärztliche Attest nicht aussagekräftig genug ist, kann der Prüfungsausschuss ein weiteres Attest oder ein amtsärztliches Attest verlangen.

Stellen Sie den Antrag möglichst früh, idealerweise zu Semesterbeginn – spätestens bis zum Ende der Prüfungsanmeldefrist. So bleibt genügend Zeit für die Entscheidung und Organisation.

Bei kurzfristig auftretenden Beeinträchtigungen kann ein Nachteilsausgleich ggf. auch kurzfristig beantragt werden, sofern die Umsetzung noch möglich ist (mit geeigneten Nachweisen, z. B. ärztlichem Attest). Wenden Sie sich zur Klärung bitte an die Beauftragte für Studierende mit Behinderung und Chronischer Erkrankung.